Pflegereform 2027: Was geplant ist und was feststeht
Stand: 28.09.2026 · Referentenentwurf vom 05.06.2026, noch nicht beschlossen
Das Bundesgesundheitsministerium plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) eine Pflegereform ab 2027. Bisher gibt es nur einen Entwurf. Alle Zahlen für 2027 auf dieser Seite stammen aus diesem Entwurf und können sich noch ändern.
Aktualisiert am 28.09.2026: So weit ist das Verfahren
- 05.06.2026: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlicht den Referentenentwurf.
- 23.09.2026: Das BMG erklärt, es strebe einen Kabinettsbeschluss für den 30.09.2026 an.
- Stand 28.09.2026: Das Kabinett hat noch nicht entschieden. Ein Kabinettsentwurf ist nicht veröffentlicht; er kann vom Referentenentwurf abweichen.
- Danach: Beratung in Bundestag und Bundesrat. Termine dafür stehen noch nicht fest.
- 01.01.2027: geplanter Start der Reform.
Wir prüfen den Stand nach jedem Schritt und passen diese Seite an.
Neue Punktgrenzen für die Pflegegrade
Nach dem Entwurf sollen für neue Anträge ab 2027 höhere Punktgrenzen gelten. Bei Pflegegrad 1, 2 und 3 braucht man dann mehr Punkte, bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt es gleich.
| Pflegegrad | Heute (2026) | Ab 2027 Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 bis unter 27 | ab 15 bis unter 30 |
| Pflegegrad 2 | ab 27 bis unter 47,5 | ab 30 bis unter 50 |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 bis unter 70 | ab 50 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | ab 70 bis unter 90 | ab 70 bis unter 90 |
| Pflegegrad 5 | ab 90 bis 100 | ab 90 bis 100 |
Markierte Zeilen: Hier sollen die Grenzen steigen. Wer z. B. heute mit 48 Punkten Pflegegrad 3 erhält, käme nach dem Entwurf nur auf Pflegegrad 2.
Auch die Bewertung wird strenger
Der Entwurf ändert nicht nur die Grenzen, sondern auch die Bewertung in drei Bereichen: Mobilität, Selbstversorgung sowie Alltag und soziale Kontakte. Dort sollen für dieselbe Stufe mehr Einzelpunkte nötig sein. Ein Beispiel aus der Selbstversorgung: 8 Einzelpunkte ergeben heute 20 gewichtete Punkte, nach dem Entwurf nur noch 10 Entwurf.
Für Sie heißt das: Dieselbe Pflegesituation kann ab 2027 weniger Gesamtpunkte ergeben. Wer die Punkte aus einem heutigen Gutachten mit den neuen Grenzen vergleicht, sieht daher eher den günstigsten Fall.
Besitzstandsschutz: Wer behält was?
- Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Nach dem Entwurf (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E) kann niemand seinen Pflegegrad allein wegen der neuen Grenzen oder der neuen Bewertung verlieren. Wenn sich der Zustand tatsächlich bessert, kann der Pflegegrad weiterhin sinken.
- Das Antragsdatum entscheidet. Nach dem Entwurf (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E) gilt das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Antrag, der bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingeht, wird nach den bisherigen Regeln bewertet, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.
- Ausnahme Wiederholungsbegutachtung: Veranlasst die Pflegekasse selbst eine erneute Begutachtung, zählt nach dem Entwurf der Zeitpunkt dieser Feststellung, nicht der ursprüngliche Antrag.
- Höherstufung: Ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad ist ebenfalls ein Antrag. Wir gehen davon aus, dass dafür dieselbe Regel gilt. Der Entwurf nennt Höherstufungsanträge aber nicht ausdrücklich.
- Die Beträge sind die neuen: Wer seinen Pflegegrad behält, erhält ab 2027 die Leistungen, die der Entwurf für diesen Pflegegrad vorsieht, also z. B. das neue Entlastungsbudget statt des Pflegegeldes.
Ausnahme Pflegegrad 1: Der Pflegegrad 1 bleibt erhalten. Nach dem Entwurf entfallen ab 2027 aber auch für bestehende Fälle der Entlastungsbetrag (131 € im Monat) und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 € im Monat) Entwurf. Einen Besitzstandsschutz für diese Beträge bei Pflege zu Hause haben wir im Entwurf nicht gefunden.
Pflegegeld 2027: Tabelle
Nach dem Entwurf soll das Pflegegeld ab 2027 „Entlastungsbudget“ heißen. Die Monatsbeträge steigen, aber das Budget soll mehr abdecken als heute.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute (2026) | Entlastungsbudget ab 2027 Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | kein Entlastungsbudget |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 386 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 638 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 889 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.079 € |
Wichtig beim Vergleich: Das Entlastungsbudget soll künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und geplante Verhinderungspflege abdecken. Heute werden diese getrennt bezahlt. Der höhere Betrag ist deshalb kein reines Plus.
Für neue Fälle mit Pflegegrad 2 oder 3 sieht der Entwurf außerdem vor: In den ersten drei Monaten nach der erstmaligen Einstufung gibt es nur die Hälfte des Entlastungsbudgets Entwurf. Ob das auch gilt, wenn die Einstufung Ende 2026 erfolgt und die ersten Monate in das Jahr 2027 fallen, lässt der Entwurf offen.
Mehr zu den beiden Bedeutungen des Wortes: Entlastungsbudget heute und ab 2027 erklärt.
Was sich außerdem ändern soll
| Leistung | Heute (2026) | Ab 2027 Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegesachleistung (Pflegedienst), je Monat | PG 2: 796 € PG 3: 1.497 € PG 4: 1.859 € PG 5: 2.299 € | Sachleistungsbudget PG 2: 889 € PG 3: 1.590 € PG 4: 2.089 € PG 5: 2.529 € |
| Entlastungsbetrag, je Monat | 131 €, alle Pflegegrade | Sozialraumbudget: 175 € (unter 25 Jahren: 300 €), nur Pflegegrad 2 bis 5 und nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, je Jahr | Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a): 3.539 €, ab Pflegegrad 2 | § 42a wird gestrichen. Neu: Überbrückungsbudget für akute Situationen und Kurzzeitpflege, PG 2 und 3: 1.855 €, PG 4 und 5: 2.285 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, je Monat | bis 42 €, alle Pflegegrade | 0 €: Der Anspruch entfällt; Verbrauchsmittel sollen aus dem Entlastungs- oder Sachleistungsbudget bezahlt werden |
| Wohnumfeldverbesserung (Umbau), je Maßnahme | bis 4.180 € | unverändert bis 4.180 €, auch bei Pflegegrad 1 |
Geplante Verhinderungspflege gibt es nach dem Entwurf nicht mehr als eigene Leistung. Wenn die pflegende Person z. B. in den Urlaub fährt, soll die Vertretung aus dem Entlastungs-, Sachleistungs- oder Sozialraumbudget bezahlt werden. Ab 2028 sollen die Leistungen jedes Jahr zum 1. Juli an die Preisentwicklung angepasst werden Entwurf.
Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?
Nein. Pflegegrad 1 soll nach dem Entwurf bestehen bleiben. Es ändert sich aber viel:
- Die Einstiegsgrenze steigt von 12,5 auf 15 Punkte Entwurf. Wer ab 2027 neu beantragt und zwischen diesen Werten liegt, bekäme keinen Pflegegrad mehr.
- Der Entlastungsbetrag von 131 € entfällt für Pflegegrad 1, im Entwurf steht dafür 0 € Entwurf. Das gilt nach dem Text auch für Menschen, die Pflegegrad 1 schon haben.
- Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 € im Monat) entfallen, wie bei allen Pflegegraden Entwurf.
- Neu geplant ist eine „Pflegebegleitung“. Außerdem bleiben z. B. Pflegeberatung, Pflegekurse, technische Pflegehilfsmittel und der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung.
Details zu den heutigen Leistungen: Pflegegrad 1: Leistungen und Voraussetzungen.
Was bedeutet das für Sie?
- Sie haben schon einen Pflegegrad: Sie müssen nichts neu beantragen. Ihr Pflegegrad bleibt nach dem Entwurf erhalten, die Beträge ändern sich ab 2027. Bei Pflegegrad 1 fallen nach dem Entwurf Entlastungsbetrag und Verbrauchsmittel weg.
- Sie haben noch keinen Pflegegrad, brauchen aber Hilfe: Nach dem Entwurf werden Anträge, die bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingehen, nach den bisherigen Regeln bewertet. Ob das Gesetz so beschlossen wird, steht noch nicht fest.
- Der Zustand hat sich verschlechtert: Ein Antrag auf Höherstufung wird voraussichtlich ebenso nach dem Antragsdatum beurteilt (siehe oben).
Rechner: Pflegegrad heute und nach dem Entwurf Pflegegrad beantragen: so geht es
Quellen
- Referentenentwurf PNOG vom 05.06.2026 (PDF): Punktgrenzen S. 29; Anlage 2 S. 56–58; Sachleistungsbudget S. 37; Entlastungsbudget S. 38; Überbrückungsbudget und Streichung § 42a S. 39, 184; Verbrauchsmittel S. 41, 182; Sozialraumbudget S. 45; Besitzstand § 142b S. 55; Inkrafttreten S. 63
- BMG: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
- BMG: Verfahrensseite zum Pflegeneuordnungsgesetz
- Regierungspressekonferenz vom 23.09.2026
- SGB XI § 15: Pflegegrade und Punktgrenzen
- SGB XI Anlage 2: Bewertungssystematik
- SGB XI § 36: Pflegesachleistung
- SGB XI § 37: Pflegegeld
- SGB XI § 40: Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld
- SGB XI § 42a: Gemeinsamer Jahresbetrag
- SGB XI § 45b: Entlastungsbetrag