Pflegegrad beantragen: So geht es Schritt für Schritt
Stand: 28.09.2026
Ein Anruf oder ein kurzer Brief an die Pflegekasse genügt. Hier die einzelnen Schritte, ein Musterschreiben und warum der 31.12.2026 wichtig sein kann.
Kurz gesagt
Ein Anruf, ein kurzer Brief oder eine E-Mail an die Pflegekasse (das ist die Pflegeversicherung bei Ihrer Krankenkasse) reicht als Antrag – ein Formular brauchen Sie für diesen ersten Schritt nicht. Leistungen werden ab dem Tag des Antrags gezahlt, oder rückwirkend ab Beginn des Antragsmonats, wenn der Pflegebedarf schon vorher bestand (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
Nach dem aktuellen Entwurf zur Pflegereform entscheidet das Antragsdatum außerdem, nach welchen Regeln der Pflegegrad später ermittelt wird Entwurf (§ 142b Abs. 1-E SGB XI).
So geht es Schritt für Schritt
- Antrag stellen. Anruf, kurzer Brief oder E-Mail an die Pflegekasse.
- Die Pflegekasse schickt ihr Antragsformular. Das füllen Sie danach aus und schicken es zurück.
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Meist besucht eine Gutachterin oder ein Gutachter die Wohnung und stellt die Gesamtpunkte fest.
- Bescheid der Pflegekasse. Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
Musterschreiben
Wenn Sie lieber schriftlich beantragen, können Sie diesen Text als Vorlage nehmen (markieren und kopieren):
Absender: Vorname Nachname, Straße Hausnummer, PLZ Ort
An: [Name der Pflegekasse], Abteilung Pflegeversicherung
Versichertennummer: ______________________
Betreff: Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung für [Name der pflegebedürftigen Person], geboren am ______________________, wohnhaft [Adresse].
Bitte senden Sie mir die erforderlichen Antragsunterlagen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum: ______________________
Unterschrift: ______________________
Die Pflegekasse schickt Ihnen danach ihr eigenes Formular zu. Ein Formular-PDF zum Herunterladen brauchen Sie für diesen ersten Schritt nicht.
Gut vorbereitet zur Begutachtung
Diese Unterlagen erleichtern den Termin mit dem Medizinischen Dienst:
- Ein Pflegetagebuch: einige Tage lang notieren, wobei und wie oft Hilfe nötig ist.
- Eine Liste der Medikamente.
- Arztberichte und Befunde.
- Eine Person des Vertrauens, die beim Termin dabei ist.
Der Medizinische Dienst bewertet sechs Bereiche und gewichtet sie unterschiedlich: Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zusammen 15 %, der höhere Wert zählt), Selbstversorgung (40 %, am stärksten gewichtet), Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20 %) und die Gestaltung des Alltagslebens sowie soziale Kontakte (15 %).
Warum der 31.12.2026 wichtig sein kann
Nach dem aktuellen Entwurf entscheidet das Antragsdatum, nach welchen Regeln der Pflegegrad ermittelt wird Entwurf. Anträge, die bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingehen, werden nach den heutigen Punktgrenzen und der heutigen Bewertung geprüft. Ab dem 1. Januar 2027 sollen höhere Punktgrenzen gelten, und einzelne Bereiche sollen strenger bewertet werden Entwurf.
Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn auch nach 2027 (Besitzstandsschutz) Entwurf. Für Pflegegrad 1 sollen der Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch trotzdem ab 2027 entfallen Entwurf.
Ob ein früherer Antrag im eigenen Fall etwas ändert, zeigt der Pflegegrad-Rechner.
Bei AOK, Barmer, TK, DAK beantragen
- AOK: Pflegegrad beantragen – Antrag, Begutachtung und Leistungen im Überblick.
- Barmer: Anträge auf Pflegeleistungen – online, telefonisch oder schriftlich stellen.
- TK: Leistungen der Pflegeversicherung beantragen – Ablauf und Formulare.
- DAK: Pflegeantrag – Antragswege und Bearbeitungszeit.
Bescheid falsch? Widerspruch
Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos.
Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr ab Zustellung (§ 66 Abs. 2 SGG).
Eine kostenlose Beratung bei einem Pflegestützpunkt oder Sozialverband hilft beim Formulieren und bei den nächsten Schritten.